Bei der Vermietung an Verwandte oder auch Freunde und Bekannte gelten folgende Regelungen für Eigentümer: Wohnungen und Häuser dürfen zu geringeren als den marktüblichen Konditionen vermietet und trotzdem alle Kosten voll abgeschrieben werden (sogenannte Gunstmiete). Zu prüfen ist jedoch, ob der vereinbarte Mietzins auch die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dabei gab es bis Januar 2012 folgende Grenzen für den Werbungskostenabzug zu beachten: 75 Prozent und 56 Prozent. Ab 1. Januar 2012 werden sie gemäß Steuervereinfachungsgesetz zu einem Prozentsatz von 66 Prozent vereinheitlicht. Das heißt: Wird mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die bis dahin notwendige Vorlage einer Überschussprognose, wenn zu mehr als 56 Prozent, aber zu weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete vermietet wurde, entfiel damit. Beträgt die Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist das Mietverhältnis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. In diesem Fall ist der Abzug der Werbungskosten nur für den entgeltlichen Teil der Vermietung möglich.
Wird Wohnraum zu geringeren als den marktüblichen Konditionen vermietet, bedarf es zur steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses einer Vertragsgestaltung, die einem Fremdvergleich standhält. Hierzu muss der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen und in allen Punkten tatsächlich durchgeführt werden. Insbesondere muss die Miete auf dem vereinbarten Zahlungsweg, zum vereinbarten Zahlungstermin und in vertraglich festgelegter Höhe an den Vermieter gezahlt werden.
Von Vermietsicher-Team | Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2012
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