So müssen Vermieter ihre Mieter über das Lüftungsverhalten informieren

Eigentümer müssen Mieter über das richtige Lüftungsverhalten informieren

Eigentümer, die ihre Mieträume mit modernen Isolierfenstern ausstatten, können so die Heizkosten senken und die Umwelt entlasten. Die Vorteile von Isolierglas sind eindeutig. Doch eine solche Verglasung kann auch zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern führen, wie ein Urteil des Landgerichts Gießen (LG Gießen, Urteil vom 02.04.2014 – 1 S 199/13) kürzlich zeigte.

Hintergrund und Urteil des Falls vor dem Landgericht Gießen

Ein Mieter minderte aufgrund von Schimmelbefall seine Miete um 15 Prozent. Die Eigentümerin führte den Schimmelbefall auf falsches Lüftungs- und Wohnverhalten des Mieters zurück, weshalb der Verantwortungsbereich bei ihm liege. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass die in der Wohnung eingebauten Isolierfenster ein besonderes Wohn- und Lüftungsverhalten erfordern. Das Mietobjekt stellt demnach besondere Anforderungen an seinen Bewohner.

Das Urteil des Landgerichts Gießen fiel zu Gunsten des Mieters aus, da die Vermieterin zum einen nicht eindeutig nachweisen konnte, dass keine Baumängel, die eine Schimmelbildung begünstigen, vorliegen und zum anderen die Bewohner nicht über die gesonderten Wohn- und Lüftungsanforderungen informiert wurden.

Das bedeutet, dass Eigentümer, die ihre Mieträume mit modernen, dicht schließenden Fenstern ausstatten, dazu verpflichtet sind, erforderliche Maßnahmen gegen die Feuchtigkeit zu treffen beziehungsweise ihre Mieter auf gesonderte Lüftungs- und Wohnanforderungen hinzuweisen. Geschieht dies nicht, kann dem Mieter die Schimmelbildung nicht angelastet werden und der Vermieter trägt die Kosten für die Entfernung.

Doch worauf genau muss der Vermieter hinweisen?

Der Sachverständige, der im Gießener Fall zurate gezogen wurde, empfiehlt in einer isolierverglasten Wohnung folgendes Verhalten, das auch im Mietvertrag festgehalten werden sollte:

  • Für eine optimale Belüftung sollte drei bis fünf Mal täglich eine Stoßlüftung von fünf bis 15 Minuten mit geöffneten Innentüren und abgedrehter Heizung erfolgen. Von dauerhaft angekippten Fenstern ist abzuraten.
  • Damit der Luftstrom richtig zirkulieren kann, sollte das Mobiliar einen Mindestabstand von zehn Zentimetern zur Außenwand aufweisen.


Eine zusätzliche Maßnahme, die der Vermieter zur Verhinderung von Schimmelbildung vornehmen kann, ist der Einbau einer Lüftungsanlage, die dauerhaft eine optimale Belüftung der Wohnräume gewährleistet. Im Interesse des Eigentümers ist es ratsam in regelmäßigen Abständen den Zustand des Eigentums zu überprüfen, sodass eine Schimmelbildung infolge von Baumängeln ausgeschlossen werden kann.

Von Vermietsicher-Team | Letzte Aktualisierung: 26. Oktober 2017

Kategorie: Verwaltung mietverhaeltnis, Mietverhaeltnis verwalten